Sach- Geld-, und Kombinationsleistungen

Ansprechpartnerin
Frau Bettina Fejes
Sozialstation - Leitung
Tel.: 04462 4030
Fax: 04462 23015
E-Mail: fejes@drk-wittmund.de
DRK-Kreisverband Wittmund e.V.
Mühlenstraße 27A
26409 Wittmund
Es gibt Geld-, Sachleistungen, sowie Kombinationsleistungen. Mit Sachleistungen wird die Kostenübernahme für den Pflegedienst bzw. die Sozialstation bezeichnet.
Geldleistungen werden dann gezahlt, wenn Angehörige, Nachbarn oder Freunde als Pflegepersonen tätig werden. Wird die Pflege neben Angehörigen von einer professionellen Pflegekraft unterstützt, wird dies als Kombinationsleistung bezeichnet. Der Pflegebedürftige entscheidet, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistungen in Anspruch nimmt. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz vermindert, in dem Sachleistungen in Anspruch genommen werden.
Pflegestufenbeträge ab 01.01.2015 der gesetzlichen Versicherungen
Pflegestufe / Leistungen in EUR | Stufe 0 | Stufe I | Stufe II | Stufe III | Stufe III (*1) |
Pflegegeld | 0,00 | 244,00 | 458,00 | 728,00 | 728,00 |
Pflegegeld mit § 45a SGB XI (*2) | 123,00 | 316,00 | 545,00 | 728,00 | 728,00 |
Pflegesachleistung | 0,00 | 468,00 | 1.144,00 | 1.612,00 | 1.995,00 |
Pflegesachleistung mit § 45a SGB XI (*2) | 231,00 | 689,00 | 1.298,00 | 1.612,00 | 1.995,00 |

Ansprechpartnerin
Frau Dörthe Stolz
Sozialstation - Abrechnung
Tel.: 04462 4030
Fax: 04462 23015
E-Mail: stolz(at)drk-wittmund.de
DRK-Kreisverband Wittmund e.V.
Mühlenstraße 27A
26409 Wittmund
(*1) Sind die Voraussetzungen der Pflegestufe III erfüllt und liegt ein außergewöhnlich hoher bzw. intensiver Pflegeaufwand vor, kann die Härtefallregelung in Anspruch genommen werden. In diesem Fall gibt es höhere Sachleistungen.
(2*)Voraussetzung für die Gewährung zusätzlicher Betreuungsleistungen durch die Pflegekasse ist, dass ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung im Sinne des § 45a SGB XI vorliegt. Zusätzliche Betreuungsleistungen können demnach sowohl Pflegebedürftige der Pflegestufen I bis III als auch Versicherte beanspruchen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht (sog. Pflegestufe-0-Fälle).
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, eine Pflegeberatung durch eine Pflegeeinrichtung abzurufen.
- In den Stufen I und II mindestens einmal halbjährlich
- In der Stufe III mindestens einmal vierteljährlich
- Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz dürfen eine Pflegeberatung in Anspruch nehmen
Die Kosten dieses Einsatzes trägt die Pflegekasse. Ihre DRK-Sozialstation übernimmt diese Aufgabe gerne. Tel.: 04462 4030 oder E-Mail: sozialstation(at)drk-wittmund.de.
Soziale Sicherung für Pflegende
Nicht nur Familienangehörige, wie z.B. Großeltern oder Kinder können Pflegepersonen sein, sondern auch andere Personen, wie z.B. Freunde oder Nachbarn, die nicht erwerbsmäßig pflegen.
Erbringt die Pflegeperson mindestens 14 Stunden Hilfeleistung in der Woche und arbeitet nicht mehr als 30 Stunden in dieser, kann eine Altersabsicherung abgeschlossen werden. Diese muss durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse festgestellt werden. Für die Pflegeperson wird dann ein Beitrag zur Rentenversicherung gezahlt, der sich nach der Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person richtet. Außerdem ist der Pflegende während seiner Tätigkeit gesetzlich unfallversichert.
Weitere Zuschüsse
Für den pflegebedingten Umbau der Wohnung gibt es weitere Zuschüsse, die über die normalen Pflegeleistungen hinausgehen. Ein angemessener Eigenanteil wird aber ebenfalls berücksichtigt. Die Zuschüsse werden nur gezahlt, wenn Finanzierungsleistungen der anderen Sozialleistungsträger ausscheiden.